Software-Lizenzbedingungen Miete

Software-Lizenzbedingungen – Miete

1. Geltungsbereich der Lizenz
1.1. One Data hat mit Ihnen („Kunde“) in einem separaten Dokument zwischen den Parteien („Angebot“) mit individuellen Bedingungen vereinbart, dem Kunden eine Lizenz für die Verwendung der im Angebot angegebenen Software („Lizenzierte Software“) gemäß den Bedingungen dieser Lizenzbedingungen zu gewähren. Diese Lizenzbedingungen („Miet-AGB“) stellen zusammen mit dem Angebot samt sämtlichen Anlagen eine rechtliche Vereinbarung (die „Vereinbarung“) zwischen One Data und dem Kunden dar.
1.2. Die Lizenzierte Software ist alleiniges Eigentum von One Data.
1.3. Die Lizenzierte Software umfasst den Objektcode der Software und die Dokumentation gemäß dem Angebot.

2. Gewährung von Rechten
2.1. One Data gewährt dem Kunden hiermit vorbehaltlich der Zahlung des Kunden gemäß den Bedingungen des Angebots und den Bedingungen unter Abschnitt 9 dieser Miet-AGB das nicht-ausschließliche, zeitlich begrenzte Recht, die Lizenzierte Software gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich ihrer Anhänge und des Angebots, zu verwenden. Alle Eigentumsansprüche an allen Datenspeichermedien sowie an der ausgehändigten Dokumentation verbleiben bis zum vollständigen Erhalt aller Zahlungen des Kunden bei One Data.
2.2. Der Kunde ist für die Verwendung der Lizenzierten Software und der daraus entstehenden Ergebnisse verantwortlich. Ferner ist der Kunde für die Kompatibilität der Lizenzierten Software mit anderer Software, Hardware und der Funktion anderer Produkte in Verbindung mit der Lizenzierten Software verantwortlich.
2.3. Der Kunde ist berechtigt, die Lizenzierte Software zu kopieren, sofern dies für die Installation der Lizenzierten Software auf einem Computersystem, das sich im unmittelbaren Besitz des Kunden befindet, und für die Erfüllung des Zwecks dieser Vereinbarung erforderlich ist, sowie zu kopieren, wenn dies für das Laden, Anzeigen, Laufen, Übertragen, Speichern oder für System-Backups der Lizenzierten Software erforderlich ist, insgesamt jedoch nur in dem im Angebot angegebenen Umfang bezüglich der Anzahl der Cores, sowie die Lizenzierte Software für Sicherheitszwecke durch eine befugte Person zu kopieren, wie in § 69d Abs. 2 UrhG angegeben. Der Kunde informiert One Data unverzüglich schriftlich, wenn die Anzahl der Kopien die im Angebot angegebene Anzahl von Cores übersteigt. Der Kunde hat die Kopie für Sicherheitszwecke deutlich sichtbar mit dem Hinweis „Sicherheitskopie“ sowie mit einem Copyright-Hinweis von One Data zu versehen.
2.4. Der Kunde ist berechtigt, die Lizenzierte Software zu überarbeiten, sofern dies für die Wartung oder Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Lizenzierten Software erforderlich ist.
2.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenzierte Software anders als gemäß den Bedingungen von § 69e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und innerhalb der Beschränkungen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG zu dekompilieren.
2.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenzierte Software oder Kopien der Lizenzierten Software zum Zwecke von Sicherheits-Backups Dritten bereitzustellen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Lizenzierte Software zu verkaufen, zu leasen, zu vermieten oder anderweitig Unterlizenzen für die Lizenzierte Software zu vergeben oder sie der Öffentlichkeit zu kommunizieren oder Dritten zugänglich zu machen.
2.7. Wenn One Data Updates (Korrekturen von Mängeln, Fehlerbehebungen), Upgrades (neue Versionen) oder andere Verbesserungen der Lizenzierten Software bereitstellt und diese dem Kunden kostenlos überträgt, werden alle vorstehend genannten Verbesserungen Teil dieser Vereinbarung.

3. Core-Lizenzmetrik
One Data bietet die Lizenzierten Software mit einer Core-Lizenzmetrik an, die durch Addition aller (virtuellen bzw. physischen) Prozessor-Cores berechnet wird, auf denen die Lizenzierte Software installiert ist und/oder läuft. Interne Benutzer des Kunden, externe Berater oder Auftragnehmer können auf die Lizenzierte Software zugreifen. Die Anzahl erforderlicher Lizenzen wird von der maximalen Anzahl Cores bestimmt, die die Lizenzierte Software in einem Monat installiert hat. Die Mindestanzahl lizenzierter Cores beträgt 8.

4. Prüfrecht
Der Kunde verpflichtet sich, One Data oder einem Beauftragten von One Data auf Aufforderung von One Data die Prüfung zu gestatten, ob die Verwendung der Lizenzierten Software durch den Kunden mit den dem Kunden gemäß dieser Vereinbarung gewährten Rechten im Einklang steht, sofern ein legitimes Interesse an solchen Prüfungen besteht. Der Kunde verpflichtet sich ferner, vollständig mit One Data oder seinem Beauftragten bei der Durchführung einer solchen Prüfung zu kooperieren. Wenn der Kunde mehr Kopien der Lizenzierten Software verwendet als die Anzahl, zu der er gemäß dieser Vereinbarung und dem Angebot berechtigt ist, hat der Kunde für den Zeitraum ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung die volle Lizenzgebühr gemäß der jeweils relevanten Preisliste ohne Preisnachlass für diese übermäßige Nutzung zu zahlen. Der Kunde ist berechtigt, einen kürzeren Zeitraum der übermäßigen Nutzung nachzuweisen.

5. Rücktrittsrecht
Wenn der Kunde gegen mindestens eine der vorstehenden Bestimmungen verstößt, kann One Data von der Gewährung der dem Kunden gemäß dieser Vereinbarung gewährten Rechte mit sofortiger Wirkung zurücktreten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Verwendung der Lizenzierten Software unverzüglich und vollständig einzustellen, alle Kopien der Lizenzierten Software, die auf seinen Systemen installiert wurden, zu löschen und, wenn zutreffend, für Sicherheits-Backup-Zwecke angefertigte Kopien der Lizenzierten Software zu löschen oder One Data nach deren Wahl auszuhändigen.

6. Rechte an der Lizenzierten Software
Der Kunde erkennt an, dass er ausschließlich das Recht erhält, die Software gemäß dieser Vereinbarung zu verwenden und dass er keine anderen Rechte oder Eigentumsansprüche erhält. One Data behält alle Rechte an der Lizenzierten Software, die nicht ausdrücklich gemäß dieser Vereinbarung gewährt werden. One Data behält alle Rechte, Eigentumsansprüche und Interessen an der Lizenzierten Software (einschließlich ohne Einschränkung solche an vom Kunden vorgeschlagenen oder durch die Nutzung der Software durch den Kunden entstandenen Verbesserungen) sowie an anderen Erfindungen, Entwicklungen, Verbesserungen, Algorithmen oder Formeln.

7. Nutzung von Software Dritter
Für die Installation und Verwendung der Lizenzierten Software kann gegebenenfalls die Verwendung anderer Komponenten oder anderer Software Dritter (z. B. Hadoop Spark etc.) erforderlich sein („Software Dritter“) und gegebenenfalls funktioniert die Lizenzierte Software ohne diese Software Dritter nicht. Die bekannten Softwareabhängigkeiten werden dem Kunden im Vorfeld kommuniziert.

8. Lieferung und Installation des lizenzierten Produkts
8.1. One Data liefert dem Kunden die für die Ausübung der Nutzungsrechte gemäß dieser Vereinbarung erforderliche Anzahl an Kopien der Lizenzierten Software in maschinenlesbarer Form, nach Wahl von One Data entweder auf einem zum entsprechenden Zeitpunkt gebräuchlichen Datenspeichergerät oder durch Datenfernübertragung. Der Kunde erhält die Softwaredokumentation als elektronisches Dokument. Die Parteien vereinbaren den eingetragenen Geschäftssitz von One Data als Erfüllungsort für die Lieferung der Lizenzierten Software. Der Kunde trägt alle Kosten und Risiken in Verbindung mit solcher Lieferung. Bei Übertragung der Software geht das Transportrisiko (insbesondere das Risiko des versehentlichen Verlusts oder der versehentlichen Vernichtung) der Kopien der Lizenzierten Software auf den Kunden über.
8.2. Die Lizenzierte Software ist vom Kunden zu installieren. Der Kunde muss One Data schriftlich über die jeweiligen Installationsorte der Kopien der Lizenzierten Software informieren. Dies gilt auch für spätere Änderungen von Installationsorten.
8.3. Alle Kopien der Lizenzierten Software bleiben alleiniges Eigentum von One Data. Im Falle der Verletzung dieser Vereinbarung durch den Kunden, insbesondere im Falle von Zahlungsverzug, ist One Data berechtigt, auf Kosten des Kunden zu verlangen, dass dieser alle Kopien der Lizenzierten Software, an denen One Data den Eigentumsanspruch behalten hat, zurückgibt, keine Kopien der Lizenzierten Software behält und dass alle Installationen der Lizenzierten Software unwiederbringlich von den Systemen des Kunden gelöscht werden. Der Kunde hat auf Aufforderung von One Data die Rückgabe und Löschung schriftlich zu bestätigen.

9. Lizenzgebühren und Anzahl Lizenzen
9.1. Die Lizenzgebühren, die der Kunde One Data für die Gewährung von Rechten nach dieser Vereinbarung schuldet, sind im Angebot festgelegt. Wenn die Vereinbarung nicht am ersten Tag eines Kalendermonats geschlossen wird und das Angebot keine anderslautende Vereinbarung enthält, wird die Höhe der Lizenzgebühr für den ersten Monat der Vereinbarung anteilig gemäß den restlichen Tagen des Kalendermonats (i) ab dem Tag nach der Lieferung der ersten Kopien der Lizenzierten Software oder (ii) im Falle von Lizenzierter Software, die aus dem Internet heruntergeladen werden kann, ab dem Tag nach der Benachrichtigung über und der Freigabe der Anmeldedaten für den Download-Bereich der Lizenzierten Software berechnet. Im ersten Monat der Vereinbarung sind die Lizenzgebühren bei vollständiger Lieferung/Benachrichtigung und Freigabe der Lizenzierten Software zu zahlen.
9.2. Der Kunde teilt One Data ohne vorherige Benachrichtigung von One Data und unverzüglich monatlich die Anzahl benötigter Cores mit.
9.3. Die Lizenzgebühren sind gemäß den Bestimmungen des Angebots fällig und zahlbar. One Data stellt dem Kunden die Lizenzgebühren gemäß dem im Angebot enthaltenen Zahlungsplan in Rechnung. Rechnungen sind, wie im Angebot dargelegt, zahlbar.
9.4. Alle Preise sind in Euro angegeben.
9.5. Alle im Angebot angegebenen Beträge verstehen sich ausschließlich geltender Umsatzsteuern, sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben. Der aktuelle gesetzliche Umsatzsteuersatz wird in Rechnung gestellt und zusätzlich zu allen Gebühren vom Kunden bezahlt. One Data hat den Preis und den Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung separat auszuweisen.
9.6. Wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist, werden auf den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von neun Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

10. Mängelbeseitigung
10.1. Die Lizenzierte Software und ihre von One Data bereitgestellten Funktionen haben während der vereinbarten Laufzeit im Wesentlichen mit der tatsächlich bereitgestellten Dokumentation und dem tatsächlich bereitgestellten Systemumfeld im Einklang zu stehen und gemäß solcher Dokumentation und solchem Systemumfeld nutzbar zu sein.
10.2. Mängel der Lizenzierten Software liegen nur vor, wenn die Software nicht mit allgemein bekannter Dokumentation im Einklang steht, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gültig war, obwohl die Lizenzierte Software im Rahmen der bekanntgegebenen Nutzungsbedingungen verwendet wird.
10.3. Rechte im Falle von Mängeln der Lizenzierten Software sind im Falle von kleinen oder unwesentlichen Abweichungen von den vereinbarten oder angenommenen Merkmalen sowie im Falle leichter Nutzungsbeeinträchtigung ausgeschlossen. Produktbeschreibungen gelten nur als garantiert, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Bezüglich Updates, Upgrades und anderen Verbesserungen sind die Rechte des Kunden im Falle von Mängeln auf die neuen Funktionen des Updates, des Upgrades oder der neuen Version im Vergleich zur vorherigen veröffentlichten Version beschränkt.
10.4. Rechte im Falle von Mängeln der Lizenzierten Software sind im Falle von Mängeln ausgeschlossen die auf Folgendem beruhen: (i) Verwendung der Lizenzierten Software in einem Hardware- und/oder Software-Umfeld, das die Anforderungen des Angebots nicht erfüllt oder (ii) Änderungen oder Modifikationen der Lizenzierten Software durch den Kunden, ohne dass er laut Gesetz, dieser Vereinbarung oder anderer vorheriger schriftlicher Genehmigung von One Data berechtigt war, solche Änderungen oder Modifikationen der Lizenzierten Software vorzunehmen.
10.5. One Data gibt keine Garantie ab für Mängel, Störungen oder Verluste infolge (i) der unangemessenen Behandlung der Lizenzierten Software durch den Kunden, (ii) von Mängeln des Systemumfelds des Kunden.
10.6. Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung hat eine umfassende Beschreibung der Fehlersymptome zu enthalten und die Mängel müssen so weit wie möglich durch schriftliche Aufzeichnungen, Hard Copies oder andere Dokumente, die solche Mängel demonstrieren, nachgewiesen werden. Die Mitteilung über den Mangel sollte die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Dies hat keinerlei Auswirkungen auf die gesetzliche Pflicht des Kunden, Mängel zu inspizieren und zu melden. Der Kunde hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Mängel zu suchen und zu beheben. Wenn One Data ermittelt, dass One Data nicht für den mutmaßlichen Mangel der Lizenzierten Software haftbar ist, weil der Mangel auf Eingabefehlern oder unangemessener Nutzung der Lizenzierten Software oder auf der eingesetzten Hardware beruht, ist One Data berechtigt, vom Kunden einen angemessenen Geldbetrag zu verlangen, der die Zeit und die Ausgaben von Mitarbeitern und Datenverarbeitern deckt, die für die Prüfung des mutmaßlichen Fehlers erforderlich waren.
10.7. Wenn der Kunde während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine Mangelbeseitigung verlangt, ist One Data berechtigt, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Die Behebung des Mangels kann auch über die Lieferung oder Installation einer neuen Programmversion oder einer Übergangslösung erfolgen. Wenn der Mangel die Funktionalität nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt, ist One Data berechtigt, unter Ausschluss weiterer Rechte im Falle von Mängeln, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates als Teil seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung bereitzustellen.

11. Ansprüche Dritter
11.1. Wenn Dritte Ansprüche auf Rechte an der Lizenzierten Software behaupten und sie solche verfolgen, hat One Data alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Lizenzierte Software auf eigene Kosten gegen die beanspruchten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde hat One Data unverzüglich schriftlich über die Beanspruchung solcher Rechte durch Dritte zu informieren und hat One Data alle Vollmachten und Genehmigungen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Lizenzierte Software gegen die beanspruchten Rechte Dritter zu verteidigen.
11.2. Im Falle von Rechtsmängeln ist One Data nach seiner Wahl berechtigt, entweder (i) legitime Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte Dritter, die die vertragliche Nutzung der Lizenzierten Software beeinträchtigen, zu beseitigen oder (ii) die Durchsetzung solcher Ansprüche zu beheben oder (iii) die Lizenzierte Software auf eine Weise zu ändern oder zu ersetzen, die nicht mehr gegen die Rechte Dritter verstößt, vorausgesetzt und sofern dies nicht die gewährleistete Funktionalität der Lizenzierten Software beeinträchtigt.

12. Haftung, Schäden
12.1. One Data ist gemäß dieser Vereinbarung nur gemäß den in den nachfolgenden Abschnitten 12.1.1 bis 12.1.5 dargelegten Bedingungen haftbar:
12.1.1. One Data ist unbeschränkt haftbar für vorsätzlich oder grob fahrlässig von One Data, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Führungskräften verursachte Verluste sowie für von anderen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursachte Verluste.
12.1.2. One Data ist unbeschränkt haftbar für Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden infolge des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit von One Data, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
12.1.3. One Data ist bis zu dem vom Garantiezweck abgedeckten Betrag, der für One Data zum Zeitpunkt der Erteilung der Garantie vorhersehbar war, für Verluste haftbar, die infolge fehlender garantierter Merkmale entstehen.
12.1.4. One Data ist im Falle der Produkthaftung gemäß dem deutschen Produkthaftungsgesetz haftbar.
12.1.5. One Data ist haftbar für Verluste, die durch die Verletzung der Kardinalpflichten durch One Data, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Kardinalpflichten umfassen grundlegende Pflichten, die das Wesentliche dieser Vereinbarung bilden, die für den Abschluss dieser Vereinbarung entscheidend waren und auf deren Erfüllung sich der Kunde verlässt. Wenn One Data seine Kardinalpflichten durch einfache Fahrlässigkeit verletzt, ist seine Haftung auf den Betrag beschränkt, der von One Data zum Zeitpunkt der Erbringung des entsprechenden Dienstes vorhergesehen werden konnte.
12.2. One Data ist für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag der typischen Wiederherstellungskosten haftbar, die entstanden wären, wenn ordnungsgemäße und regelmäßige Maßnahmen zur Datensicherung ergriffen worden wären.
12.3. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, (i) die durch die Nutzung der Lizenzierten Software generierten Ergebnisse zu prüfen, (ii) die Daten, die er innerhalb der Lizenzierten Software verwendet, zu prüfen. Der Kunde hält One Data gegen alle Schadenersatzansprüche in Verbindung mit der Nutzung der Lizenzierten Software oder der damit durch den Kunden generierten Ergebnisse schadlos.
12.4. Eine umfassendere Haftung von One Data ist dem Grunde nach ausgeschlossen. One Data ist insbesondere nicht für anfängliche Mängel haftbar, wenn die vorstehenden Abschnitte 12.1.1 bis 12.1.5 nicht verwirklicht werden.

13. Sicherheitsmaßnahmen
13.1. Der Kunde hat die Lizenzierte Software sowie die Anmeldedaten mithilfe angemessener Sicherheitsmaßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Insbesondere sind alle Kopien der Lizenzierten Software sowie die Anmeldedaten an einem sicheren Ort aufzubewahren.

14. Vertraulichkeit
One Data und der Kunde verpflichten sich, den Schutz geschützter und/oder vertraulicher Informationen (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, sicherzustellen.
14.1. Vorbehaltlich der im nachfolgenden Abschnitt 10.3 dieser Vereinbarung dargelegten Beschränkungen sind alle Informationen, die den Parteien untereinander offengelegt werden, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen umfassen im Sinne dieser Vereinbarung, unabhängig von ihrer Form und dem Medium, auf dem sie enthalten sind, insbesondere Geschäfts-, Mitarbeiter- und Kundendaten der Parteien, Produkte, Fertigungsprozesse, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Geschäftspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten.
14.2. Die Parteien verpflichten sich und sichern einander gegenseitig zu:
14.2.1. Vertrauliche Informationen vertraulich und mit angemessener Sorgfalt zu behandeln;
14.2.2. Vertrauliche Informationen ausschließlich für die Zwecke zu verwenden, zu denen sie vertraglich bereitgestellt wurden; und
14.2.3. Vertrauliche Informationen nur im erforderlichen Umfang und zur Verfolgung der in dieser Vereinbarung dargelegten Zwecke zu vervielfältigen, wobei all solche Vervielfältigungen ebenfalls als Vertrauliche Informationen gelten.
14.3. Als Vertrauliche Informationen im Sinne von Abschnitt 10.1 dieser Vereinbarung gelten keine Informationen, von denen die betroffene Partei, die die fraglichen Informationen erhalten hat, nachweisen kann, dass sie:
14.3.1. der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind oder ohne Vergehen der betroffenen Partei allgemein bekannt werden;
14.3.2. der betroffenen Partei durch eine Offenlegung von anderen Quellen als der anderen Partei oder ihren verbundenen Unternehmen bekannt werden und eine solche andere Quelle der anderen Partei gegenüber weder direkt noch indirekt einer Vertraulichkeitspflicht bezüglich solcher Informationen unterliegt und rechtlich befugt ist, solche Informationen offenzulegen;
14.3.3. dass die Vertraulichen Informationen eigenständig und ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erhalten wurden.
14.4. Jede Vertragspartei kann Vertrauliche Informationen offenlegen, wenn diese Partei gemäß den geltenden Gesetzen oder staatlichen Vorschriften zu einer derartigen Offenlegung verpflichtet ist, wobei die entsprechende Partei der anderen Partei in diesem Fall eine vorherige schriftliche Mitteilung gemacht haben muss und angemessene und rechtmäßige Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Offenlegung zu vermeiden und/oder den Umfang der Offenlegung zu minimieren.
14.5. Jede Partei hat die Vertraulichen Informationen ihren Mitarbeitern oder Beratern nur zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit dem Vertragszweck dieser Vereinbarung im Einklang steht.
14.6. Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere Informationen zur Leistung, zum Design, zur Funktionalität oder zu Funktionen der Software vertraulich zu behandeln.

15. Datenschutz
15.1. Die Parteien haben die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die europäische Datenschutzgrundverordnung, einzuhalten.
15.2. One Data hat
15.2.1. personenbezogene Daten des Kunden nur nach Weisung des Kunden zu verarbeiten, außer (i) die personenbezogenen Daten müssen zur Durchführung der Vereinbarung verarbeitet werden (ii) die personenbezogenen Daten müssen zur Überwachung und Bemessung der Nutzung der Leistungen wie z.B. zur Ermöglichung einer effizienten Ressourcenverwendung gegenüber dem Kunden verarbeitet werden, oder (iii) One Data ist aus anderem Grund gesetzlich ermächtigt, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
15.2.2. sicherzustellen, dass One Data geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreift, um die personenbezogenen Daten vor unberechtigtem und ungesetzlichen Zugriff zu schützen.
15.2.3. einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit dem Kunden zu schließen, wenn die im Einzelfall nach dem Gesetz oder dem Zweck der Vereinbarung notwendig ist.
15.3. One Data ist berechtigt, Analysen auf Basis von bei der Durchführung der Vereinbarung gewonnenen Informationen durchzuführen. Die Daten sind für diese Analysen zu anonymisieren und zu aggregieren. Die Daten in solchen Analysen können verwendet werden zur Verbesserung der Produkte, Optimierung der Ressourcenverwendung und zur Erforschung und Entwicklung neuer Produkte; zur Ergebnisverbesserung und Prüfung der Datensicherheit und -integrität; und für Datenprodukte, wie Industrietrends und anonymem Benchmarking.

16. Laufzeit und Kündigung
16.1. Die Vereinbarung wird für einen unbefristeten Zeitraum geschlossen. Jede Partei kann die Vereinbarung am Ende eines Quartals des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen mit frühester Wirksamkeit zum Ende des Quartals ein Jahr nach Abschluss der Vereinbarung kündigen.
16.2. Das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund, der One Data insbesondere berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen, liegt vor, wenn der Kunde die von One Data gewährten Nutzungsrechte verletzt, indem er die Lizenzierte Software über die Bestimmungen dieser Vereinbarung und des Angebots hinaus verwendet und die Verletzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach einer Abmahnung von One Data behebt.
16.3. Die Kündigung der Vereinbarung bedarf der Schriftform.
16.4. Im Falle der Kündigung der Vereinbarung hat der Kunde die Verwendung der Lizenzierten Software einzustellen, alle installierten Kopien der Lizenzierten Software von seinen Rechnern zu entfernen und, wenn zutreffend, nach Ermessen von One Data für Sicherheits-Backup-Zwecke angefertigte Kopien der Lizenzierten Software zu vernichten oder One Data auszuhändigen.

17. Geltungsvorrang
Im Falle von Widersprüchen haben die folgenden Dokumente in absteigender Reihenfolge Geltungsvorrang:
(a) unser Angebot;
(b) eine eventuell zwischen dem Kunden und uns abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung
(c) diese Miet-AGB;
(d) das Gesetz.

18. Abschließende Bestimmungen
18.1. Diese Miet-AGB und das maßgebliche Angebot stellen die gesamte Vereinbarung und das gesamte Übereinkommen zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, Gespräche und Übereinkommen zwischen den Parteien bezüglich des Gegenstands dieser Vereinbarung und keine der Parteien ist an Bedingungen, Anreize und Zusicherungen gebunden, sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung festgelegt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Erfordernisses der Schriftform. Diese Klausel gilt nicht, wenn nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wird.
18.2. Der Kunde ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von One Data berechtigt, Rechte und Pflichten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
18.3. Der Kunde ist nur berechtigt aufzurechnen, wenn der Gegenanspruch des Kunden anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist nur berechtigt, Zurückbehaltungsrechte auszuüben, wenn solche Rechte auf der gleichen vertraglichen Beziehung beruhen.
18.4. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980).
18.5. Der Ort des eingetragenen Geschäftssitzes von One Data ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, vorausgesetzt, der Kunde ist ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs oder wenn der Kunde zu Beginn der Streitigkeit keinen Geschäftssitz oder keine ordentliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat.
18.6. Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig ist oder wird, hat dies keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bedingungen. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine derartige Vereinbarung zu treffen, die rechtlich gültig ist und der Absicht der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für die Schließung von Lücken in dieser Vereinbarung.
18.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn eine der Parteien ausdrücklich darauf verweist.

Version Mai 2019.